Als Eigentümer von Heiztankanlagen haften Sie nach dem Bestimmungen des Wasserhaushalt-Gesetzes nicht nur in unbegrenzter Höhe sondern auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt. So kann durch auslaufendes Heizöl aus einem undichten Tank Erdreich und Grundwasser verschmutzt und verseucht werden, so daß die Kosten die entstehen um den Schaden zu beseitigen Ausmaße annehmen können, die eine existentielle Gefährdung bedeuten würden.
Versicherungsumfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen.
Nicht versichert ist
- Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen
- Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt
- Schäden die man selbst erleidet
- Schäden die man vorsätzlich herbeiführt
- Schäden die man bestimmten nahen Angehörigen zufügt
- Geldstrafen und Bußgelder
- Schäden an fremden Sachen, die gemietet, gepachtet oder geliehen sind
Versicherungsleistung
Der Versicherer übernimmt:
- die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht,
- wenn ja, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld,
- wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Kommt es darüber zum Rechtsstreit, führt der Haftpflicht-Versicherer den Prozeß und trägt die Kosten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden (BRE).
Vertragsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden (BRE).
Wichtig Tankdruckprüfung
- für unterirdische Behälter alle 5 Jahre (in Wasserschutzzonen III oder IIIA alle 2,5 Jahre)!
- für oberirdische Behälter über 5.000 L in Wasserschutzzonen III oder IIIA alle 5 Jahre
- für oberirdische Behälter über 40.000 L alle 5 Jahre